§ 360 Abs 5 GewO 1994 (Einstweilige Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen; sofortige Vollstreckbarkeit; Wirksamkeitszeitraum, Ablauffrist spätestens mit Ablauf eines Jahres gerechnet vom Beginn der Vollstreckbarkeit; effektiver Rechtsschutz; Spruchabänderung durch Berufungsbehörde, automatische Änderung des Beginns des Wirksamkeitszeitraumes, keine)
VwGH 04.12.2003, 2003/04/0155