§ 23 Abs 1 Z 8 GütbefG (Übertretung)
Anhang C Z 4 VO (EG) 3298/94 (keine Ökopunkte erfordernden Beförderungen, Beförderungen beschädigter oder reparaturbedürftiger Fahrzeuge; Maßgeblichkeit der mitgeführten Unterlagen)
Art 1 lit d Protokoll Nr 9 zur Beitrittsakte (Legaldefinition des Begriffes „Lastkraftwagen“; „mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von 7,5 t, einschließlich Sattelzugfahrzeuge“)