§ 14 Abs 1 Oö StrG (Schutz der Nachbarn; Vorsorge, dass Beeinträchtigungen der Nachbarn durch den Verkehr so weit herabgesetzt, als dies mit einem im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg wirtschaftlich vertretbaren Aufwand möglich)
§ 14 Abs 3 Oö StrG (ebenso; subjektive Rechte der Anrainer, nicht jedoch sonstiger Nachbarn; Berücksichtigung im straßenrechtlichen Bewilligungsverfahren, Prognoseentscheidung)