§ 48 ÄrzteG 1998 (Arzt darf Erste Hilfe im Falle drohender Lebensgefahr nicht verweigern; es kommt auf Ort der Weigerung an; Annahme, Intervention eines um Erste Hilfe ersuchten Arztes ist nicht erforderlich, wenn mit Eingreifen der Rettung gerechnet werden kann, ist verfehlt)
VwGH 29.01.2004, 2002/11/0075