§ 15 Abs 3 AWG 2002 idF BGBl I 2002/102 (Verbot Abfälle außerhalb von hierfür genehmigten Anlagen oder für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten zu sammeln, zu lagern oder zu behandeln; hier: Verwendung von mit Kreosot behandelten Eisenbahnschwellen zur Errichtung einer Krainerwand)