§ 40a Abs 7 Z 2 lit c KFG 1967 idF BGBl I 2002/80 (Beleihung von Versicherern zum Zweck der Zulassung; Widerruf der Ermächtigung, wenn durch die Zulassungsstelle eine ordnungsgemäße Abwicklung der Zulassung nicht gewährleistet wird, insbesondere die sonstigen übertragenen Aufgaben wiederholt nicht ordnungsgemäß erfüllt werden; es bedarf zahlreicher oder schwer wiegender Verstöße; Verstöße sind zu werten und zu gewichten; Abstellen auf die in Hinkunft zu erwartende Abwicklung der übertragenen Aufgaben im Rahmen einer zu treffenden Prognose)