§ 7 Abs 3 Z 1 FSG (Verkehrszuverlässigkeit; bestimmte Tatsache; Lenken oder in Betrieb nehmen eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand; Wertung gemäß § 7 Abs 5 ist zwingend vorzunehmen)
§ 7 Abs 5 FSG (Wertung der bestimmten Tatsachen nach bestimmten Kriterien)