§ 1 Z 5 GEG (von Amts wegen einzubringende Kosten in bürgerlichen Rechtssachen, die aus Amtsgeldern berichtigt wurden und von einer Partei zu ersetzen sind; beispielsweise Aufzählung; Versichertengebühr im Sinne des § 79 ASGG nicht aufgezählt, auch sonst besteht keine gesetzliche Bestimmung über die Kostenersatzpflicht einer Partei gegenüber dem Bund, keine Einbringung der Versichertengebühr nach § 79 ASGG bei der Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds Service GmbH)