§ 99 Abs 4 NÖ JagdG 1974 (Anordnung der notwendigen Schutzmaßnahmen zur Vermeidung der Waldgefährdung, wenn sich diese durch Verminderung einer Wildart nicht rechtzeitig abwenden läßt)
VwGH 25.06.2003, 2001/03/0062
1. Vor der Anordnung von Schutzmaßnahmen gem § 99 Abs 4 NÖ JagdG hat nicht in jedem Fall eine Anordnung gem § 100 Abs 1 leg cit zu ergehen. Auch dann, wenn die festgestellte Gefährdung des Waldes durch die Verminderung einer Wildart für die Zukunft nicht rechtzeitig abgewendet werden kann, dürfen Maßnahmen gem § 99 Abs 4 leg cit angewendet werden (VwGH 18.11.1992, 92/03/0177). Aufhebung wegen Verfahrensmängeln in der Frage, ob die Verminderung des Rehwildbestandes nicht denselben Effekt hätte bzw haben könnte, wie eine Zäunung der gegenständlichen Flächen.