§ 74 Abs 2 GewO 1994 (Betriebsanlagen; Genehmigungspflicht, Voraussetzungen; notwendiger Interessensschutz; Nachbarn; Immissionsschutz; keiner hinsichtlich des Befahrens von Straßen mit öffentlichem Verkehr; Geltung auch bezüglich Betriebsfahrzeuge)
§ 77 Abs 1, 2 GewO 1994 (Betriebsanlagen, Genehmigung; Nachbarschutz; keiner hinsichtlich im Verfahren nicht oder nicht ausreichend beantworteter Fragen; objektiver Beurteilungsmaßstab)