§ 87 Abs 2 GewO 1994 (Entziehung der Gewerbeberechtigung; Absehen von der Entziehung, Voraussetzungen, Gläubigerinteresse; keine Behauptung von getroffenen und erfüllten Zahlungsvereinbarungen hinsichtlich aller Forderungen)
VwGH 19.11.2003, 2003/04/0157