§ 339 Abs 2 GewO 1994 (Anmeldungsverfahren, Anmeldung, inhaltliche Voraussetzungen; ua genaue Bezeichnung des Gewerbes; „Halten von erlaubten Kartenspielen, bei denen der Spielerfolg nicht ausschließlich oder überwiegend vom Zufall abhängig ist, ohne Bankhalter, sowie die Durchführung von erlaubten Geschicklichkeits- und Beobachtungsspielen“; deutliche Erkennbarkeit der Art der Tätigkeit, keine)
VwGH 19.11.2003, 2003/04/0162