§ 13 Z 2 WAG (Bemühung um Vermeidung von Interessenkonflikten)
§§ 14 ff WAG (Verhaltensregeln)
§ 16 Z 2 WAG (Organisationspflichten, Minimierung von Interessenkonflikten zwischen Finanzdienstleistern und ihren Kunden oder zwischen Kunden; organisatorisch-räumliche Trennung für den Börsenhandel, für den außerbörslichen Handel; Trennung des Kunden- und des Eigenhandels ungeachtet des aktienrechtlichen Vieraugenprinzips; wirtschaftliche Zumutbarkeit wirksamer Trennungsmaßnahmen)