§§ 8, 15 Abs 1 und Abs 3 AsylG 1997 (Refoulement-Prüfung und befristete Aufenthaltsberechtigung)
§ 15 Abs 2 letzter Satz AsylG 1997 (Verlängerung und Widerruf der Aufenthaltsberechtigung, Zuständigkeit des Bundesasylamtes; kein Zuwarten bis zur Rechtskraft der Abweisung, Wirksamwerden der befristeten Aufenthaltsberechtigung nicht erst mit Rechtskraft der Abweisung des Asylantrages)