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VwGH 7. 11. 2003, 2001/18/0118 (FREMDENPOLIZEI)

JudikaturFREMDENPOLIZEIZfV 2005/57ZfV 2005, 58 Heft 1 v. 1.3.2005

§ 37 Abs 1 FrG 1997 (Ausweisung; Familiengemeinschaft; Geschäftsführertätigkeit; unerlaubter Aufenthalt; Interessensabwägung)

VwGH 07.11.2003, 2001/18/0118

1. Der Bf bekämpft den angef B im Grund des § 37 Abs 1 FrG. Der jahrelange Aufenthalt des Bf in Österreich in Familiengemeinschaft bewirke, dass er in den letzten sechs Jahren eine besonders enge Verbindung zu seiner Familie in Wien aufgebaut habe und der Eingriff in seine persönlichen Interessen viel massiver sei, als dies die bel Beh annehme. „Sicherlich“ treffe es zu, dass der Bf fünfeinhalb Jahre illegal in Österreich gewesen sei; seine familiären Bindungen, die Dauer seines Aufenthaltes und das Fehlen „eines gefährlichen und strafbaren Verhaltens als Krimineller“ sprächen aber dafür, dass die von der bel Beh vorgenommene Interessenabwägung zu Unrecht zu Lasten des Bf erfolgt sei. Der Bf sei im Jahr 1995 als Minderjähriger im Alter von ca 15 Jahren nach Österreich „als Besucher“ eingereist, weil er seinen Vater und seine Mutter bzw die anderen Familienangehörigen habe besuchen wollen. Er sei dann allerdings nicht ausgereist und hätte versucht, in Österreich einen Antrag auf Niederlassungsbewilligung zu stellen. Der Grund dafür sei gewesen, dass ihn sein Vater „benötigt“ hätte; dieser erfülle zwar schon die Voraussetzung zur Verleihung der österr Staatsbürgerschaft - ein Verfahren sei anhängig -, sie sei ihm aber bisher noch nicht verliehen worden. Der Bf habe dann ein islamisches Fleischhauereigeschäft auf einem Wiener Markt geführt, dieses sei aber in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten, weil sein Unternehmen insolvent geworden sei. Mit Hilfe seiner Familie und weil er in Wien perfekt Deutsch gelernt habe, habe der mittlerweile volljährige Bf mit seinem Bruder eine näher genannte HandelsGes gründen können, bei dieser Ges sei er zu 95 % beteiligt, er sei auch handelsrechtlicher, nicht aber gewerberechtlicher Gf dieser GmbH. Als gewerberechtlicher Gf sei „vor allem“ der Vater des Bf tätig, der dazu „eine Genehmigung des AMS und einen Befreiungsschein“ habe, weil er ein auf Dauer niedergelassener Türke sei, und auch bereits eine unbefristete Niederlassungsbewilligung habe. Der Bf habe sich eine Existenz aufbauen können, die nicht gegen das AuslBG verstoße, er habe bei dem von ihm gegründeten Unternehmen seinen Vater anstellen können und somit den Unterhalt der gesamten Familie retten können. Außerdem habe der Bf entgegen den Feststellungen immer im gemeinsamen Haushalt mit seinen Familienangehörigen gewohnt. Nach den finanziellen Problemen seines Vaters habe er „den Unterhalt“ für seine Familie übernommen bzw seinen Vater „als Fleischer“ in seinem Unternehmen anstellen können, damit dieser wieder seiner Mutter und den unversorgten in Wien lebenden Kindern Unterhalt gewähren könnte. Obwohl der Bf schon so lange Zeit in Österreich lebe, sei die Beh erst jetzt gegen ihn tätig geworden, was darauf zurückzuführen sei, dass er die öff Ordnung bis jetzt kaum beeinträchtigt habe, weil nie Anlass bestanden hätte, gegen ihn mit fremdenpolizeilichen Maßnahmen vorzugehen. Außerdem übersehe die bel Beh , dass der Bf schon eingereist und in Österreich aufhältig gewesen sei, als noch das FrG aus dem Jahr 1992 in Geltung gestanden habe, und auf dem Boden der Übergangsbestimmungen von diesem Gesetz zum FrG (aus dem Jahr 1997) viele „Illegale“, die rechtzeitig den VwGH angerufen hätten, „praktisch ihren illegalen Aufenthalt legalisieren“ hätten können.

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