§ 13 Abs 3 Z 2 GehG (unentschuldigte Abwesenheit vom Dienst, Entfall der Bezüge; Ausspruch „bis auf Weiteres“)
VwGH 24.04.2002, 97/12/0087
1. Der Abspruch über den Entfall der Bezüge ist ein zeitraumbezogener Abspruch. Die (erstinstanzliche) Beh hat daher den Beginn und (wenn dies im Zeitpunkt ihrer Entscheidung bereits eingetreten ist) das Ende des Zeitraumes des Entfalles datumsmäßig im Spruch des B anzugeben. Ist hingegen bei Bescheiderlassung noch kein Ende der ungerechtfertigten Abwesenheit eingetreten, ist die Beh auch berechtigt, den Entfall der Bezüge „bis auf Weiteres“ auszusprechen (VwGH 13.09.2001, 96/12/0299). Als solcher Ausspruch ist überdies jeder zeitraumbezogene Abspruch ohne Nennung eines Endzeitpunktes zu verstehen (VwGH 28.04.2000, 99/12/0196). Nennt die Beh einen künftigen Endzeitpunkt, so ist dies einerseits entbehrlich und führt andererseits zur Rechtswidrigkeit des (erstinstanzlichen) B, wenn durch die Umschreibung des Endzeitpunktes nicht jede relevante Sachverhaltsänderung erfasst ist. Dies ist im vorliegenden Fall gegeben, weil nicht nur der neuerliche Dienstantritt, sondern jede Beendigung der ungerechtfertigten Abwesenheit eine relevante Sachverhaltsänderung darstellt.