§ 31 Abs 1 K-FLG 1979 (vorläufige Übernahme; Möglichkeit der Agrarbehörde nach Erlassung des Planes der gemeinsamen Anlagen und Maßnahmen und vor Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes, unbeschadet des Berufungsrechtes gegen beide Bescheide, die vorläufige Grundabfindung unter bestimmten Voraussetzungen anzuordnen; keine Verknüpfung zwischen der vorläufigen Übernahme und dem Plan der gemeinsamen Anlagen und Maßnahmen)
VwGH 06.11.2003, 2003/07/0095