§ 24 Abs 1 BezügeG (Mitglied des Bundesrates, monatlicher Ruhebezug; Anspruchsvoraussetzung, mindestens zehnjährige ruhebezugsfähige Gesamtdienstzeit)
§ 25 Abs 1 dritter Satz BezügeG (Ruhebezug, Ermittlung; Amtszulage des Vorsitzenden des Bundesrates; Berücksichtigung wenn sie mindestens ein Jahr während ruhebezugsfähiger Gesamtdienstzeit gebührte; maßgebender Zeitpunkt; keiner Beschluss des entsendenden Landtages)