§ 67 Tierärztegesetz idF BGBl I 1998/30 (Ausschluss aus dem Fonds, wenn Mitglied trotz Mahnung mit seinen Beiträgen schuldhaft in Rückstand bleibt; kein Abwenden des Ausschlusses durch Bezahlung von Teilbeträgen)
§ 8 Satzung der Wohlfahrtseinrichtungen der Bundeskammer der Tierärzte Österreichs vom 30. 4. 1988 (Ausschluss aus dem Fonds; kann nur nach erfolgloser Exekution gestellt werden)