§ 38 Abs 4 BDG 1979 (Versetzung an anderen Dienstort, schonendste Variante, Fürsorgepflicht des Dienstgebers, begünstigter Behinderter)
BerK 12.11.2004, GZ 125/11-BK/04
Die DBeh hat im Rahmen ihrer Fürsorgepflicht für den zu versetzenden Beamten einen seiner bisherigen Verwendung und Einstufung möglichst entsprechenden ArbPl zu suchen, bei dessen Besetzung die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Beamten am wenigsten beeinträchtigt werden; insofern ist von mehreren Möglichkeiten einer Versetzung die für den Beamten schonendste Variante zu wählen.