Art 140 Abs 1 B-VG (Verfassungsgerichtshof erkennt unter anderem über Verfassungswidrigkeit eines Bundesgesetzes auf Antrag eines Drittels der Mitglieder des Nationalrates; Prüfungsmaßstab; qualifizierte Missachtung von Bestimmungen des Geschäftsordnungsgesetzes des Nationalrates)