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VfGH 26. 2. 2004, G 226/03 (GLEICHHEIT)

JudikaturGLEICHHEITZfV 2005/224ZfV 2005, 135 Heft 1 v. 1.3.2005

Verletzung (Gesetz)

VfGH 26.02.2004, G 226/03

Es ist unsachlich, dem Betriebsinhaber die Parteistellung im Verfahren zur Bewilligung einer an den Betrieb heranrückenden Wohnbebauung nur dann einzuräumen, wenn sein Grundstück an jenes des Bauwerbers angrenzt oder von diesem nur durch eine Verkehrsfläche getrennt ist. Diese Regelung bewirkt nämlich, dass der Betriebsinhaber die Gesetzwidrigkeit einer Flächenwidmung nicht geltend machen kann, die im Widerspruch zu den raumordnungsrechtlichen Vorschriften Wohnbauten in geringer Entfernung zu Betriebsanlagen mit erheblichen Emissionen zulässt

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