§ 32 Abs 1 WRG 1959 (Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit beeinträchtigen, sind nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig; Freilegung des Grundwasserkörpers durch Baggerungen; Größe der Grundwasserfreilegung, Ausmaß der Baggerung und Absicht der baldigen Wiederverfüllung sind nicht entscheidend; Bewilligung für Baggerungen im Grundwasserschwankungsbereich)