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VwGH 19. 3. 2003, 98/08/0028 (VERWALTUNGSVERFAHREN)

JudikaturVERWALTUNGSVERFAHRENZfV 2005/180ZfV 2005, 115 Heft 1 v. 1.3.2005

§ 39a AVG (Einvernahme von Zeugen unter Beiziehung eines Dolmetschers, erforderliche)

VwGH 19.03.2003, 98/08/0028

§ 39a AVG regelt nur den mündlichen Verkehr zw der Beh bzw den zu vernehmenden Personen. Dem Kreis der zu „vernehmenden Personen“ iSd § 39a AVG sind zweifellos auch von der Beh im Rahmen der Beweisaufnahme als Zeugen einzuvernehmende Personen zuzuzählen. Weil den Angaben aller vernommenen Zeugen für das Verfahrensergebnis, aber auch für die Beweiswürdigung der bel Beh, eine wesentliche Bedeutung zugekommen ist, wäre eine dem Gesetz in jeder Hinsicht entsprechende Einvernahme auch der Zeugen Ahmet A und Hamulic N - angesichts deren dokumentierten mangelhaften Kenntnissen der deutschen Sprache: unter Beziehung eines Dolmetschers - unerlässlich gewesen. Es kommt nicht darauf an, dass die nicht ausreichend der deutschen Sprache mächtige Person die vernehmende Person in einem nicht näher bezeichneten Sinne „schwer“ versteht, sondern es muss die Gewissheit bestehen, dass diese Person jene Fragen verstehen und daher zweckentsprechend beantworten kann, die für die rechtliche Beurteilung der Sache von Bedeutung sind (vgl das hg Erk vom 19.02.2003, 99/08/0146).

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