§ 28 Abs 1 Z 4 VwGG (Inhalt der Beschwerde, Beschwerdepunkt; Geltendmachung der Verletzung von Verfahrensvorschriften, Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte, keine)
VwGH 15.10.2003, 2003/04/0106
Die Bezeichnung des Beschwerdepunktes (der Beschwerdepunkte) iSd § 28 Aus 1 Z 4 VwGG ist nicht Selbstzweck, sondern vielmehr unter dem Gesichtspunkt von rechtlicher Bedeutung, dass es dem VwGH gem § 41 Abs 1 VwGG nicht zu prüfen obliegt, ob irgendein subjektives Recht des Bf, sondern nur ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet. Durch die von der bf Partei vorgenommene Bezeichnung des Beschwerdepunktes wird somit der Prozessgegenstand des vwg Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der VwGH bei der Prüfung des angef B gebunden ist. Mit der Behauptung, dass und aus welchen Gründen der angef B seinem Inhalt nach bzw infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften rechtswidrig sei, wird nicht dargetan, in welchen subjektiven Rechten der Bf nach dem Inhalt des beh Abspruches verletzt sein soll (vgl VwGH Beschluss 28.01.2003, 2002/18/0257).