§ 43 Abs 7 VwGG (Berichtigung von Erkenntnissen des Verwaltunsgerichtshofes; kein Antragsrecht; Schreib- oder Rechnungsfehler oder offenbares Versehen, keine Berichtigung des den Entscheidungswillen klar zum Ausdruck bringenden Textes)
§ 59 Abs 2 VwGG (Kostenersatzantrag, Spezifizierung)