§ 3 Abs 2 OÖ VergabenachprüfungsG (Nachprüfungsantrag; gleichzeitige nachweisliche Verständigung des Auftraggebers; gleichzeitige Absendung, Notwendigkeit, keine; unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang ausreichend)
VwGH 19.11.2003, 2003/04/0129
Der Sinn des § 3 Abs 2 Oö VergabeNachprüfungsG ist vorzugsweise darin zu sehen, dass der Auftraggeber von der Stellung eines Nachprüfungsantrages Kenntnis erlangen soll, nicht aber etwa, dass dem Auftraggeber die Möglichkeit eingeräumt werden sollte, vor Stellung des Nachprüfungsantrages - in welcher Form immer - tätig zu werden; Derartiges könnte auch bei einer Verständigung unmittelbar vor der Stellung des Nachprüfungsantrages nicht erreicht werden und deckt sich der Sinn der Regelung nicht mit jener des Art 1 Abs 3 letzter Satz der RM-RL. Der Zweck der Regelung ist aber auch erreicht, wenn die Verständigung in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Einbringung des Nachprüfungsantrages, aber erst kurz nach diesem abgesendet wird (vgl Thienel, Ausgewählte Probleme der Antragstellung im Nachprüfungsverfahren nach dem BundesVerpackG 2002, RPA 2003, 7).