§ 5 Abs 2 StVO (Besondere Sicherungsmaßnahmen gegen Beeinträchtigung durch Alkohol; Alkomattest, Verweigerung)
Art 4 7. ZPMRK (Recht, wegen dersn Sache nicht zweimal vor Gericht gestellt oder bestraft zu werden; Alkotestverweigerung; wesentlicher Gesichtspunkt des Straftatbestandes „Widerstand gegen die Staatsgewalt“, keiner)