§ 4 Abs 1 Z 1 IngG (Standesbezeichnung „Ingenieur“, Verleihung, Voraussetzungen; Berufspraxis, höherwertige Tätigkeiten, keine; kein Erfordernis höherer Fachkenntnisse für Verrichtung der Tätigkeit; Tätigkeiten des Reinigungsgewerbes und ähnliches)
VwGH 19.11.2003, 2001/04/0164