§§ 10 Abs 1, 11 StbG (bejahende Einstellung zur Republik, mangelnde Gefahr für öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit, Rücksichtnahme ua auf Ausmaß der Integration, 12 Jahre zurückliegendes Eingehen einer „Scheinehe“, seither keine Anhaltspunkte für eine negative Einstellung zur Rechtsordnung)
VwGH 05.11.2003, 2002/01/0465