§ 10 Abs 1 Z 6 StbG (bejahende Einstellung zur Republik und Gewähr für mangelnde Gefahr für die öffentlichen Ruhe, Ordnung oder Sicherheit, Gesamtverhalten des Einbürgerungswerbers, Charakterbild, Prognose; keine krassen Fälle der Übertretungen straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften, langes Zurückliegen der Taten)
VwGH 24.06.2003, 2002/01/0041