§ 10 Abs 1 Z 6 StbG (bejahende Einstellung zur Republik, mangelnde Gefahr für öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit, Prognoseentscheidung, besonderes Gewicht von Delikten gegen die körperliche Unversehrtheit, auch Heranziehung strafbarer Handlungen, die bereits getilgt sind)
VwGH 05.11.2003, 2001/01/0375