§ 31 Abs 1 OÖ BauO 1994 (Nachbarn, Begriff; bei Wohngebäuden die unmittelbaren Anrainer, im Übrigen auch die Eigentümer von Grundstücken bis 50 m Entfernung, wenn sie in ihren subjektiven Rechten beeinträchtigt werden können)
§ 31 Abs 1 OÖ BauO 1994 (Nachbarn, Begriff; bei Wohngebäuden die unmittelbaren Anrainer, im Übrigen auch die Eigentümer von Grundstücken bis 50 m Entfernung, wenn sie in ihren subjektiven Rechten beeinträchtigt werden können)