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VwGH 16. 9. 2003, 2001/05/0372 (BAURECHT)

JudikaturBAURECHTZfV 2005/13ZfV 2005, 37 Heft 1 v. 1.3.2005

§ 31 Abs 1 OÖ BauO 1994 (Nachbarn, Begriff; bei Wohngebäuden die unmittelbaren Anrainer, im Übrigen auch die Eigentümer von Grundstücken bis 50 m Entfernung, wenn sie in ihren subjektiven Rechten beeinträchtigt werden können)

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