§ 34 Abs 1 StbG (Entzug der Staatsbürgerschaft, nach Erwerb vor mehr als 2 Jahren durch Verleihung oder Erstreckung, Beibehaltung einer fremden Staatsbürgerschaft aus selbst zu vertretenden Gründen)
§ 34 Abs 2 StbG (Belehrung über Abs 1 mindestens 6 Monate vor Entziehung)