AlVG § 36 Abs 3 lit A idF BGBl 1995/297 (Berücksichtigung des Einkommens des Arbeitslosen; Ausschluss geringfügigen Einkommens von der Anrechnung auf Notstandshilfe, Berücksichtigung von Einkommen aus vorübergehender Beschäftigung beziehungsweise Einkommen aus Erwerbstätigkeit)