§ 4 Abs 1 Z 1 ASVG (Vollversicherungspflicht für Dienstnehmer)
§ 4 Abs 2 ASVG (Begriff des Dienstnehmers; persönliche und wirtschaftliche Abhängigkeit)
§ 11 Abs 1 ASVG (Ende der Pflichtversicherung mit Ende des Beschäftigungsverhältnisses oder mit Ende des Entgeltanspruchs; Tod des alleinigen Geschäftsführers und Gesellschafters einer Gesellschaft, Unmöglichkeit der Arbeitsleitung aufgrund eines Ereignisses in der Sphäre des Dienstgebers, keine Besserstellung des Dienstgebers als bei sofortigem Kündigungsausspruch, längerer Entgeltsanspruch nur bei besonderer Erkennbarkeit der Arbeitsbereitschaft)