§ 23 Abs 2 Stmk SHG 1998 (endgültige Kostentragung; obliegt jenem Sozialhilfeverband, in dessen ärztlichem Wirkungsbereich der Hilfsbedürftige vor Antragstellung oder Einleitung des Verfahrens von Amts wegen in den letzten 180 Tagen an mindestens 91 Tagen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte)