§ 5a SPG (Überwachungsgebühren für besondere Überwachungsdienste durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes; bescheidmäßige Anordnung oder Bewilligung der Dienste, Einhebung bei Vorhaben, die auch nur mittelbar Erwerbsinteressen dienen beziehungsweise bei Vorhaben mit Entgeltpflicht für Besucher oder die nicht jedermann zur Teilnahme offen stehen; Prüfung des privaten Erwerbsinteresses, erhöhtes Steueraufkommen einer veranstaltenden Stadtgemeinde durch Umsätze allein nicht ausreichend)