§ 1 Abs 7 MeldeG (Hauptwohnsitz, Begriff; Mittelpunkt der Lebensbeziehungen; 200 Tage in Österreich, Rest des Jahres in Nigeria; Wohnsitz in der Nähe des Ortes eingeschränkter Berufungsausübung in Österreich, mit Sohn, zweiter Wohnsitz, Verbringung der Freizeit)