§ 2 Abs 1 und 2 , § 9 Abs 1 bis 3 PVG
Personalvertretung 13.10.2003 , A 14-PVAK/03-8
Eine uneingeschränkte Verpflichtung der PV zum Tätigwerden im Auftrag und im Interesse eines einzelnen Bed besteht in all jenen Fällen nicht, in denen die PV Mitwirkungsrechte etwa iSd § 9 Abs 1 bis 3 PVG auszuüben hat. Bei Besetzung von Arbeitsplätzen scheidet eine Einzelvertretung von Bewerbern im Sinne der Unterstützung eines Bewerbers gegenüber seinen Konkurrenten aus.