§ 104 MOG (Begünstigter, Tragung der Beweislast für die Voraussetzungen der Begünstigung; keine Ausnahme vom Grundsatz der Amtswegigkeit des Ermittlungsverfahrens; den Begünstigungswerber trifft nicht die Beweislast, dass Umgehungsmöglichkeiten ausgeschlossen seien)