§ 32 Abs 2 lit a WRG 1959 (bewilligungspflichtige Maßnahmen; Einbringung von Stoffen in festem, flüssigem oder gasförmigem Zustand in Gewässer ist bewilligungspflichtig; hier: Einbringen von Betriebsabwässern in ein Gewässer einschließlich der dazu dienenden Anlage; Bewilligungspflicht trifft Anlageninhaber)
VwGH 11.09.2003, 2002/07/0023