§ 20 VStG (Außerordentliche Milderung der Strafe; beträchtliches Überwiegen der Milderungsgründe, keines; Unbescholtenheit, zu kurze Zeitspanne des Wohlverhaltens, keine Berücksichtigung der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse)
VwGH 07.08.2003, 2002/02/0276