§ 51f Abs 2 VStG (Nichterscheinen der Partei trotz ordnungsgemäßer Ladung, Verhandlung und Fällung des Erkenntnisses nicht gehindert; „lang gebuchte Auslandsreise“ kein ausreichender Grund für Nichterscheinen)
VwGH 03.09.2002, 2001/03/0412
Gem § 51f Abs 2 VStG hindert es weder die Durchführung der Verhandlung noch die Fällung eines Erk, wenn eine Partei trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen ist. Zwingende Gründe für sein Nichterscheinen (VwGH 26.05.1993, 93/03/0099) konnte der Bf nicht dartun, die von ihm ins Treffen geführte „lang gebuchte Auslandsreise“ reicht hiefür nicht aus.