§ 2 Abs 1 Tir VeranstaltungsG (Veranstaltungen, Begriff; der Unterhaltung oder Erbauung der Besucher oder Teilnehmer dienende Schaustellungen, Darbietungen, Belustigungen, wie zB Theatervorstellungen, Zirkusvorstellungen, Konzerte, Ausstellungen; Tanzdarbietungen einer Tänzerin in Lokal mit Billigung des Lokalinhabers)