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VwGH 17. 9. 2003, 2001/20/0292 (FREMDENPOLIZEI)

JudikaturFREMDENPOLIZEIZfV 2004/1612ZfV 2004, 795 Heft 6 v. 3.1.2005

§ 7 Fremdenpolizei AsylG (Asyl aufgrund Asylantrages, Nigeria, Verfolgung durch Angehörige der Ogboni; innerstaatliche Fluchtalternative, näher zu prüfende;)

VwGH 17.09.2003, 2001/20/0292

Bei ihrer Entscheidung über den Asylantrag ging die bel Beh zunächst davon aus, dass die von der Asylwerberin ins Treffen geführten Bedrohungen ihre Ursache nicht in asylrelevanten Gründen iSd FlKonv hätten. Diese Beurteilung trifft in Bezug auf die als Fluchtgrund festgestellte Bedrohung der Bf durch Ogboni nicht zu. Der VwGH hat sich bereits in einer Reihe von Erk mit der Asylrelevanz einer Verfolgung durch „Ogboni“ in Nigeria auseinander gesetzt und im Hinblick auf das auch von zahlreichen anderen Asylwerbern aus Nigeria behauptete Herantreten von „Ogboni“ und anderen Sekten an Hinterbliebene - je nach Fallkonstellation - auf die Möglichkeit eines Zusammenhanges mit den in der FlKonv genannten Gründen der „Religion“ (etwa die Erk vom 12.12.2002, 2001/20/0035, vom selben Tag, 99/20/0609, und vom 31.01.2002, 99/20/0332, sowie - unter dem Gesichtspunkt des § 6 Z 3 AsylG - das Erk vom 24.04.2003, 2000/20/0326, jeweils mwN), sowie auch der „Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe“ (vgl das Erk vom 26.02.2002, 99/20/0509, sowie das - Verfolgung durch „Trokosi“ in Ghana betreffende - Erk vom selben Tag, 98/20/0544) hingewiesen. Im vorliegenden Fall hat die Bf in der Berufungsverhandlung angegeben, Ogboni hätten gedroht, falls ihre Familie die gegenüber den Ogboni bestehende Schuld des verstorbenen Vaters nicht zurückzahle, werde sie als ältestes Kind „für Ogboni-Rituale gebraucht“ werden. In ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt hat die Bf davon gesprochen, dass ihr gedroht worden sei, sie zu opfern. Aufgrund dieser Angaben iZm der - von der bel Beh als glaubwürdig eingestuften - Bedrohung der Bf durch Ogboni kann nicht davon ausgegangen werden, dass dieser Bedrohung, sofern man sie als real erachtet, die Asylrelevanz iSd FlKonv fehle. Im vorliegenden Fall sind zwar nicht nur religiöse Motive, sondern offenbar auch der Versuch, die Familie der Bf zur Bezahlung einer angeblich bestehenden Schuld des verstorbenen Vaters zu zwingen, als Grund für die Bedrohung der Bf in Betracht zu ziehen. Indem aber der Bf gedroht wurde, sie bei Ritualen des Ogboni-Kultes aufgrund ihrer Stellung als erstgeborenes Kind einer Familie, dessen Vater dem betreffenden Kult angehörte, zu opfern, kann die Asylrelevanz dieser Bedrohung insb unter dem Gesichtspunkt der Zugehörigkeit zu einer bestimmten „sozialen Gruppe“ (vgl dazu die beiden zuletzt zit Erk vom 26. 2. 2002) nicht ohne Weiteres verneint werden.

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