§ 6 Abs 1 Z 3 Nö BauO (Baubewilligung, Verfahren, Parteistellung; Eigentümer der an das Grundstück angrenzenden Grundstücke oder von diesem durch dazwischen liegende Grundflächen mit Gesamtbreite bis zu 14 m getrennte Grundstücke; weiter entfernte Nachbarn, keine Prüfung, ob § 48 zweiseitig zu lesen)
§ 6 Abs 1 Z 4 Nö BauO (ebenso; Eigentümer von Bauwerken auf Grundstücken nach Z 3)