§ 129 Abs 10 Wr BauO idF LGBl 1996/42 (Abweichung von Bauvorschriften einschließlich der Bebauungsbestimmungen, vorschriftswidrige Bauten; gesonderte Regelung für die beiden Tatbestände; Anwendung der Neufassung auch in anhängigen Bauauftragsverfahren; Abweichungen von Bauvorschriften auch zu beseitigen, wenn es sich um nicht bewilligungspflichtige Maßnahmen handelt)