§ 22 Wr AWG idF LGBl 53/1996 und 39/2001 (bescheidmäßige Festsetzung der Art und Zahl der Sammelbehälter sowie Zahl der jährlichen Einsammlungen durch Magistrat)
Art 6 Abs 1 EMRK (Entscheidung durch ein Tribunal; Festsetzung der Art und Zahl von Müllbehältern und der Zahl der Entleerungen berührt nicht den Kernbereich der „civil rights“)