§ 51 Abs 1 VStG (Zuständigkeit des UVS für Berufungen in Verwaltungsstrafsachen, keine Anhängigkeit einer Berufung aufgrund der Entscheidung eines anderen UVS-Mitglieds)
VfGH 25.11.2003, B 1107/03
Die Bejahung einer Zuständigkeit des UVS gem § 51 Abs 1 VStG hängt davon ab, ob eine Berufung erhoben und (noch) nicht erledigt worden ist. Zum Zeitpunkt der Erlassung des angef B vom 14. 7. 2003 war jedoch keine Berufung des nunmehrigen Bf mehr offen: Vielmehr hatte bereits der UVS durch das Mitglied Mag. H über die Berufung im Hinblick auf alle verhängten Verwaltungsstrafen entschieden. Es war daher keine Berufung mehr beim UVS anhängig, über die dieser hätte entscheiden können.